Rechtswidrig: befristete Kindergeldsperre für erwerbslose EU-Staatsangehörige

Der Europäische Gerichtshof hat am 1. August 2022 eine wichtige Entscheidung gefällt: Darin erklären die Richter die deutsche Rechtslage, entsprechend der EU-Bürger in den ersten drei Monaten ihres Aufenthalts in Deutschland vom Kindergeld ausgeschlossen werden, für unzulässig.

Zum Hintergrund:
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch im Juli 2019 wurde der Kindergeldanspruch für EU-Bürger*innen in den ersten drei Monaten des Aufenthalts gestrichen , wenn noch keine Einkünfte aus einem Beschäftigungsverhältnis oder selbstständiger Tätigkeit
erzielt werden. Der Paritätische kritisierte die Neuregelung als sozialpolitisch fatal und als europarechtswidrig.
Nun hat der Europäische Gerichtshof mit dem Urteil vom 1. August 2022  (EuGH, C 411/20) entschieden, dass die deutsche Regelung (in § 62 Abs. 1a S. 1 EStG) tatsächlich unionsrechtswidrig ist. Kindergeldansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts dürfen nicht von einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden, da es sich bei dieser Bedingung um eine unzulässige Diskriminierung handelt: Die deutschen Bürger erhalten nach einer Rückkehr aus einem anderen Mitgliedsstaat Kindergeld, ohne diese Voraussetzung erfüllen zu müssen.

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